Rn 13

Anordnungen gegen Dritte sind jedoch nicht von der Ermächtigung in § 21 Abs. 1 gedeckt. In Ermangelung einer Teilnahme am Eröffnungsverfahren dürfen Rechte unbeteiligter Dritter nicht aktiv verkürzt werden, sondern der passive Schutz des Schuldnervermögens darf allenfalls zu einer mittelbaren Beschränkung der Rechte Dritter führen.[34] Dies zeigt sich bereits darin, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 nur ein Rechtsmittel für den Schuldner vorsieht. Sicherungsmaßnahmen dürfen sich daher ohne eine ausdrückliche Rechtsgrundlage nur gegen den Schuldner, nicht aber gegen Dritte richten.[35] Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist im Gegensatz zum eröffneten Insolvenzverfahren ein im Parteienstreit geführtes Verfahren zwischen dem Antragssteller und dem Antragsgegner.[36] Wie im Zivilprozess kann dieser Grundsatz durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung durchbrochen werden. Dementsprechend kann sich die Anordnung einer Urkundenvorlage auch gegen Dritte richten (§ 4 i.V.m. § 142 ZPO), dabei handelt es sich aber nicht um eine vorläufige Maßnahme nach § 21.

[34] HK-Rüntz/Laroche, § 21 Rn. 49; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Sander, § 21 Rn. 61.
[35] BGH ZInsO 2009, 2053, Tz. 14; LG Göttingen ZInsO 2005, 1280 (1281); a.A. LG Mainz NZI 2001, 384; AG Gelsenkirchen ZIP 1997, 2092; AG Duisburg NZI 2000, 38; AG Korbach ZInsO 2005, 1060 (1061). Zur Problematik der Durchsuchung Räume Dritter, s.u. Rdn. 21.

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