Rn 13
Anordnungen gegen Dritte sind jedoch nicht von der Ermächtigung in § 21 Abs. 1 gedeckt. In Ermangelung einer Teilnahme am Eröffnungsverfahren dürfen Rechte unbeteiligter Dritter nicht aktiv verkürzt werden, sondern der passive Schutz des Schuldnervermögens darf allenfalls zu einer mittelbaren Beschränkung der Rechte Dritter führen.[34] Dies zeigt sich bereits darin, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 nur ein Rechtsmittel für den Schuldner vorsieht. Sicherungsmaßnahmen dürfen sich daher ohne eine ausdrückliche Rechtsgrundlage nur gegen den Schuldner, nicht aber gegen Dritte richten.[35] Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist im Gegensatz zum eröffneten Insolvenzverfahren ein im Parteienstreit geführtes Verfahren zwischen dem Antragssteller und dem Antragsgegner.[36] Wie im Zivilprozess kann dieser Grundsatz durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung durchbrochen werden. Dementsprechend kann sich die Anordnung einer Urkundenvorlage auch gegen Dritte richten (§ 4 i.V.m. § 142 ZPO), dabei handelt es sich aber nicht um eine vorläufige Maßnahme nach § 21.
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