Rn 18

§ 203 Abs. 3 Satz 1 normiert gleichfalls die bereits zur KO vertretene Auffassung,[15] dass das Insolvenzgericht dann von der Anordnung der Nachtragsverteilung absehen kann und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen kann, wenn die Geringfügigkeit des Betrags oder der geringe Wert des Gegenstands im Verhältnis zu den Kosten der Nachtragsverteilung ein solches Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lässt.[16]

 

Rn 19

§ 203 Abs. 3 Satz 2 ergänzt die Regelung dahingehend, dass das Gericht die Anordnung davon abhängig machen kann, dass die Kosten der Nachtragsverteilung vorausbezahlt werden.

Ein solcher Vorschuss kommt etwa dann in Betracht, wenn völlig offen ist, mit welchem wirtschaftlichen Ergebnis die Nachtragsverteilung endet.[17]

Im Ergebnis soll eine Nachtragsverteilung nur durchgeführt werden, wenn sich dieses wirtschaftlich auch lohnt.[18]

[15] Vgl. Jaeger-Weber, § 166 Rn. 9 m.w.N.
[16] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 102 ziehen die Ausschüttungsgrenze für eine Nachtragsverteilung bei DM 50 pro Gläubiger.
[17] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 426.
[18] Mohrbutter/Mohrbutter-H. Mohrbutter, Rn. XI.24; vgl. zu den Einzelheiten Parsch, KTS 1956, 148 ff. (149). Die BegrRegE in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 426 bezieht sich hier ausdrücklich auf die in Österreich insoweit bereits vorhandene gesetzliche Regelung des § 138 Abs. 3 der österreichischen Konkursordnung.

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