Rn 35

Sobald die Kosten für die Veröffentlichung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens feststehen, können die Gerichtskosten abschließend festgesetzt werden. Ein dabei entstehender Überschuss kann – soweit wegen Geringfügigkeit keine Nachtragsverteilung an die Gläubiger erfolgt – als (geringe) zusätzliche Vergütung beim Insolvenzverwalter verbleiben.[51]

[51] FK-Kießner, § 200 Rn. 20.

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