Rn 35
Sobald die Kosten für die Veröffentlichung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens feststehen, können die Gerichtskosten abschließend festgesetzt werden. Ein dabei entstehender Überschuss kann – soweit wegen Geringfügigkeit keine Nachtragsverteilung an die Gläubiger erfolgt – als (geringe) zusätzliche Vergütung beim Insolvenzverwalter verbleiben.[51]
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