Rn 12

Gemäß Abs. 2 besteht für die Bundesländer, die für die Justizorganisation zuständig sind, die Möglichkeit, von der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 durch Rechtsverordnung abzuweichen und zusätzliche oder andere Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen. Die Norm eröffnet damit die Möglichkeit die genannten Varianten auch zu kombinieren. Die Zuständigkeit kann demnach einem anderen Amtsgericht übertragen werden. Im Rahmen einer sog. Dekonzentration kann außerdem die Landesregierung die Insolvenzverfahren an mehrere Amtsgerichte im selben Landgerichtsbezirk übertragen. Ferner sind im Wege der sog. Suprakonzentration auch einem Amtsgericht die Insolvenzverfahren für mehrere Landgerichtsbezirke übertragbar. Diese Ermächtigungskompetenz kann eine Landesregierung auf die Landesjustizverwaltung gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 übertragen.

Ungeachtet der abweichenden Zuständigkeitsbestimmung sollte eine tatsächliche Abweichung nur zulässig sein, wenn dies zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren erforderlich ist.

 

Rn 13

Eine aktuelle Übersicht zur Zuständigkeit der Insolvenzgerichte (inklusive Anschriften und Kontaktdaten) ist unter www.insolvenzgerichte.de, www.insolvenzrecht.de oder www.gerichtsverzeichnis.de auffindbar.

Die Bundesländer haben in sehr unterschiedlichem Umfang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Baden-Württemberg

Es wurde in geringem Umfang von der Ermächtigung dahin gehend Gebrauch gemacht, dass in einigen Bezirken mit größeren Städten zusätzliche Insolvenzgerichte eingerichtet wurden. Insgesamt sind in den 17 Landgerichtsbezirken Baden-Württembergs 24 Insolvenzgerichte eingerichtet worden.

Bayern

Die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte ergibt sich aus § 29 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (WZVJu) in der Fassung vom 6. Juli 1995. Hiernach bleiben die früheren Konkursgerichte auch Insolvenzgerichte. Insgesamt bestehen in den 22 Landgerichtsbezirken 29 Insolvenzgerichte.

Berlin

In Berlin sind die Unternehmensinsolvenzen dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zugeordnet, während die anderweitigen Verfahren den Amtsgerichten zugeordnet sind.[20]

Brandenburg

Von der Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht, es verbleibt bei der Zuständigkeit der früheren Gesamtvollstreckungsgerichte, die auch Insolvenzgerichte werden.

Bremen

Von der Verordnungsermächtigung wurde dahin gehend Gebrauch gemacht, dass neben dem Amtsgericht Bremen auch das Amtsgericht Bremerhaven Insolvenzgericht ist.

Hamburg

Von der Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.

Hessen

Von der Verordnungsermächtigung wurde durch die Verordnung über die Bestimmung von Insolvenzgerichten vom 9. Juli 1997 Gebrauch gemacht (GVBl. I S. 259).

Mecklenburg-Vorpommern

Von der Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.

Niedersachsen

Von der Verordnungsermächtigung wurde dahin gehend Gebrauch gemacht, dass in den elf LG-Bezirken insgesamt 33 Insolvenzgerichte eingerichtet worden sind.

Nordrhein-Westfalen

Von der Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.

Rheinland-Pfalz

Von der Verordnungsermächtigung wurde dahin gehend Gebrauch gemacht, dass die bisherigen Konkursgerichte auch Insolvenzgerichte sind.

Saarland

Insolvenzgericht ist alleine das Amtsgericht Saarbrücken.

Sachsen-Anhalt

Von der Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.

Sachsen

Von der Verordnungsermächtigung wurde dahin gehend Gebrauch gemacht, dass die bisherigen Gesamtvollstreckungsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig auch Insolvenzgerichte sind. Damit existieren bei insgesamt sechs Landgerichtsbezirken lediglich drei Insolvenzgerichte.

Schleswig-Holstein

Von der Verordnungsermächtigung wurde dahin gehend Gebrauch gemacht, dass zusätzliche Amtsgerichte Insolvenzgerichte werden sollen.

Thüringen

Von der Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.

[20] Umstritten ist, ob diese Verteilung von der Regelung des § 2 überhaupt getragen ist oder gem. Art. 80 GG unwirksam ist (unwirksam: AG Neukölln, Beschl. v. 01.04.1999, 36 JK 13/99, DZWIR 1999, 371; Uhlenbruck/I. Pape, § 2 Rn. 9; wirksam: LG Berlin, Beschl. v. 29.06.1999, DZWIR 1999, 517 [LG Berlin 29.06.1999 - 1 AR 72/99 a]).

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