Rn 5

Im Schlusstermin wird diese Schlussrechnung erörtert, und es besteht die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Nach bisheriger Regelung zum Schlusstermin (§ 162 Abs. 1 KO) waren die Einwendungen nur auf das Schlussverzeichnis bezogen, und die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Schlussrechnung geltend zu machen, war in § 86 Satz 3 KO geregelt. Die dem § 86 KO entsprechende Vorschrift des § 66 zur Rechnungslegung des Verwalters enthält nunmehr jedoch keine Regelung der Einwendungsbefugnis mehr, so dass – da nicht davon auszugehen ist, dass gegen die Schlussrechnung keine Einwendungen mehr möglich sein sollen – § 197 Abs. 3 auch für die Schlussrechnung gilt.[2]

 

Rn 6

Die Einwendungen sind mündlich und ausdrücklich vorzubringen sowie zu substantiieren.[3]

[2] Im Ergebnis so auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8, Rn. 71, die allerdings von einer Entscheidung des Prozess- und nicht des Insolvenzgerichts für Einwendungen gegen die Schlussrechnung ausgehen.
[3] Kuhn/Uhlenbruck, § 86 Rn. 8a.

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