Rn 5
Im Schlusstermin wird diese Schlussrechnung erörtert, und es besteht die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Nach bisheriger Regelung zum Schlusstermin (§ 162 Abs. 1 KO) waren die Einwendungen nur auf das Schlussverzeichnis bezogen, und die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Schlussrechnung geltend zu machen, war in § 86 Satz 3 KO geregelt. Die dem § 86 KO entsprechende Vorschrift des § 66 zur Rechnungslegung des Verwalters enthält nunmehr jedoch keine Regelung der Einwendungsbefugnis mehr, so dass – da nicht davon auszugehen ist, dass gegen die Schlussrechnung keine Einwendungen mehr möglich sein sollen – § 197 Abs. 3 auch für die Schlussrechnung gilt.[2]
Rn 6
Die Einwendungen sind mündlich und ausdrücklich vorzubringen sowie zu substantiieren.[3]
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