Rn 17

Bei der Verteilung können nur die im Verzeichnis aufgeführten Forderungen berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn eine Forderung erst im Schlusstermin (§ 197) geprüft wird, sie nimmt an einer Verteilung nicht teil (§ 177 Rn. 9).[37]

 

Rn 18

Entsprechend hindern anhängige Feststellungsprozesse nach §§ 179, 180 die Schlussverteilung nicht, da nach § 189 Abs. 2 der entsprechende Betrag zurückzubehalten ist und später entweder an den betreffenden Gläubiger auszuzahlen oder im Wege der Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 zu verteilen ist.[38]

[37] OLG Köln, ZIP 1992, 949 (949) [OLG Köln 20.05.1992 - 2 W 27/92].
[38] Jaeger-Weber, § 161 Rn. 1.

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