Rn 7

Die Wiedereinsetzung ist dem Schuldner nach § 186 Abs. 1 Satz 2 zu gewähren, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen von § 51 Abs. 2 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO und §§ 233236 ZPO erfüllt sind. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsgrundverweisung.[8]

 

Rn 8

Danach kommt eine Wiedereinsetzung dann in Betracht (Wiedereinsetzungsgrund), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Insolvenzschuldner bzw. sein Vertreter (§ 51 Abs. 2 ZPO) oder Bevollmächtigter (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) dürfen die Säumnis hinsichtlich der Teilnahme am Prüfungstermin nicht verschuldet haben (§ 233 ZPO). Maßgeblich ist also, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit anzunehmen ist.[9] Es muss sich jeweils um ein eigenes Verschulden der genannten Personen handeln. Ein Verschulden (nur) des Büropersonals genügt nicht.[10] Es darf aber kein Verschulden bei der Büroorganisation vorliegen. An einem Verschulden des Schuldners kann es z.B. dann fehlen, wenn das Gericht nicht gem. § 175 Abs. 2 belehrt hat und der Schuldner deshalb nicht am Prüfungstermin teilgenommen hat.[11] Entgegen früherem Recht[12] muss kein "unabwendbarer Zufall" vorgelegen haben.[13]
Die Versäumung des Prüfungstermins muss ursächlich auf die Hinderungsgründe zurückzuführen sein.

Darüber hinaus bestehen folgende formelle Voraussetzungen:

Die Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall der Verhinderung bzw. des Unverschuldens[14] beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Bei Versäumung dieser Frist ist wiederum ein Antrag auf Wiedereinsetzung möglich.[15]
Von dem Ende der versäumten Frist an, also dem Prüfungstermin oder der im schriftlichen Verfahren gesetzten Ausschlussfrist, darf nicht mehr als ein Jahr vergangen sein (§ 234 Abs. 3 ZPO).
Der Antrag muss schriftlich – die elektronische Übermittlung eingeschlossen – oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Insolvenzgericht eingereicht werden (§ 236 Abs. 1 ZPO, §§ 176, 178 InsO, 496 ZPO). Zwar spricht § 186 von "Schriftsätzen". Damit ist jedoch kein Ausschluss der Erklärung zu Protokoll beabsichtigt.[16] In dem Antrag müssen die Gründe der Verhinderung aufgeführt werden. Ferner müssen die vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Dies kann aber auch noch im Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag (§ 236 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. ZPO), also auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist geschehen.

Letztlich muss natürlich die versäumte Handlung nachgeholt werden, indem

der Widerspruch gegen die Forderung erklärt wird. Der Widerspruch muss nicht mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbunden werden. Dies ergibt sich daraus, dass § 186 Abs. 2 – im Plural – von verschiedenen "Schriftsätzen" spricht.[17] Jedoch gilt auch für den Widerspruch die Zweiwochenfrist.
 

Rn 9

Das Rechtsschutzinteresse entfällt nicht deshalb, weil bereits ein anderer der Feststellung zur Tabelle widersprochen hat.[18] Der Schuldner kann also nicht darauf verwiesen werden, dass der Gläubiger möglicherweise bereits nicht in der Lage ist, den anderen Widerspruch zu beseitigen. Stellt der Schuldner den Antrag im Eigenverwaltungsverfahren, ist sein Antrag als Antrag (nur) des Schuldners zu werten.[19]

[8] Vgl. Nerlich/Römermann-Becker, § 186 Rn. 5.
[9] MünchKomm-Schumacher, § 186 Rn. 4 mit Nachw. zum Fahrlässigkeitsmaßstab im Einzelnen.
[10] MünchKomm-Schumacher, § 186 Rn. 4.
[11] Nerlich/Römermann-Becker, § 186 Rn. 5.
[12] RGZ 77, 159 (161); 94, 342 (343).
[13] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 186 Rn. 4.
[14] MünchKomm-Schumacher, § 186 Rn. 5 m.w.N.
[15] HambKomm-Weitzmann, § 186 Rn. 4; MünchKomm-Schumacher, § 186 Rn. 5; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 186 Rn. 4 m.w.N. auch zur a.A.
[16] Nerlich/Römermann-Becker, § 186 Rn. 13.
[17] HambKomm-Preß, § 186 Rn. 5; Nerlich/Römermann-Becker, § 186 Rn.13.
[18] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 186 Rn. 2; Nerlich/Römermann-Becker, § 186 Rn. 6.
[19] MünchKomm-Schumacher, § 186 Rn. 2; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 186 Rn. 2.

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