Rn 1

Gemäß § 201 Abs. 2 kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung einer Forderung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner persönlich wie aus einem vollstreckbaren Urteil betrieben werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schuldner diese Forderung im Prüfungstermin nicht bestritten hat. Dies würde zu unbilligen Härten führen, wenn der Schuldner den Prüfungstermin schuldlos versäumt hat und deshalb daran gehindert war, die Forderung zu bestreiten.

 

Rn 2

§ 186 Abs. 1 Satz 1 gibt dem Schuldner vor diesem Hintergrund die Möglichkeit, über das Insolvenzgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, falls er den Prüfungstermin unverschuldet versäumt hat. Hierdurch wird dem Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) Rechnung getragen.[1]

 

Rn 3

Besondere Relevanz hat die Wiedereinsetzung bei Forderungen, denen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Ein versäumtes Bestreiten ohne Möglichkeit der Wiedereinsetzung würde hier dazu führen, dass diese Forderung von der Restschuldbefreiung endgültig nicht umfasst wird, § 302 Nr. 1.

 

Rn 4

Die Vorschrift gilt nach ganz h.M. nicht, wenn der Schuldner im Verfahren anwesend war, aber der Forderung nicht widersprochen hat.[2] Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Norm. Er bezieht sich nur auf den Fall, dass der Termin als solcher versäumt worden ist. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Fälle, in denen der (anwesende) Schuldner – etwa aufgrund eines Rechtsirrtums – der Forderung nicht widersprochen hat, ist nicht geboten.[3] Sie ist auch nicht durch Art. 103 GG veranlasst. Der Nichtanwesenheit im Termin gleichzustellen ist aber der Fall, dass der anwesende Schuldner prozessunfähig war.[4]

 

Rn 5

§ 186 gilt analog auch für ein Versäumnis des Schuldners im schriftlichen Verfahren, wenn der Schuldner die vom Gericht im schriftlichen Verfahren gesetzte Ausschlussfrist versäumt hat.[5]

 

Rn 6

Die Vorschrift gilt demgegenüber nicht analog für Versäumnisse der anderen Beteiligten.[6] Ihnen ist wegen der in § 186 enthaltenen Sonderregelung auch der Rückgriff auf § 233 ZPO über § 3 InsO verwehrt.[7]

[1] MünchKomm-Schumacher, § 186 Rn. 1; HambKomm-Preß, § 186 Rn. 1.
[2] AG Göttingen ZInsO 2004, 516; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 186 Rn. 1; Nerlich/Römermann-Becker, § 186 Rn. 1; FK-Kießner, § 186 Rn. 4; HambKomm-Preß, § 186 Rn. 3; Braun-Specovius, § 186 Rn. 3.
[4] Nerlich/Römermann-Becker, § 186 Rn. 1 (Schuldner müsse aufgrund physischer oder psychischer Konstitution unfähig sein, sachgerecht zu agieren).
[5] MünchKomm-Schumacher, § 186 Rn. 1; Andres/Leithaus, § 186 Rn. 2; FK-Kießner, § 186 Rn. 4; Kübler/Prütting-Pape, § 186 Rn. 2.
[6] Nerlich/Römermann-Becker, § 186 Rn. 3; Andres/Leithaus, § 186 Rn. 2.
[7] Nerlich/Römermann-Becker, § 186 Rn. 3; Andres/Leithaus, § 186 Rn. 2.

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