Rn 5

Zur Art und Weise der Verwertung trifft die Vorschrift keine Bestimmungen, diese richtet sich auch weiterhin nach den dem Sicherungsgeschäft zwischen Schuldner und absonderungsberechtigtem Sicherungsgläubiger zugrunde liegenden gesetzlichen und vertraglichen Regeln. Insbesondere muss der Gläubiger auch materiell zur Verwertung berechtigt sein.[6]

 

Rn 6

Für das vertragliche Pfandrecht erfolgt die Verwertung nach § 1228 BGB durch Verkauf, der seinerseits nach § 1221 BGB freihändiger Verkauf (bei Orderpapieren ist § 1295 BGB zu beachten) oder nach §§ 1233 ff. BGB Versteigerung sein kann. Bei der zweiten Verwertungsart sind die einschlägigen Schutzvorschriften (z.B. die Verkaufsandrohung nebst einmonatiger Wartefrist in § 1234 BGB) zu beachten. Der Verwalter (ebenso wie der Schuldner) kann die Verwertung gemäß § 1224 BGB abwenden, indem er aufrechnet oder einen entsprechenden Betrag hinterlegt. Beide Verwertungsformen sind gemäß § 1245 BGB disponibel, so dass der Gläubiger mit dem Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens in den Grenzen des § 1245 Abs. 2 BGB eine abweichende Vereinbarung treffen kann, die sodann für die Verwertung maßgeblich ist. Aufgrund der Verweisung des § 1257 BGB kann bei gesetzlichen Pfandrechten[7] ebenso verfahren werden. Im kaufmännischen Bereich ist die verkürzte Wartefrist (eine Woche nach § 368 HGB) zu beachten. Ferner erweitern die §§ 398, 399 HGB die Verwertungsmöglichkeiten des Kommissionärs.

 

Rn 7

Resultiert das Absonderungsrecht hingegen aus einem Zurückbehaltungsrecht (hierzu § 51 Rn. 15), so gilt die spezielle Vorschrift des § 1003 BGB, die wiederum auf die Vorschriften zur Verwertung bei Pfandrechten verweist. Für den kaufmännischen Bereich ordnet § 371 HGB Entsprechendes an.

[6] Bork, Rn. 255.
[7] Zum Beispiel des Vermieters/Verpächters, §§ 559, 581 Abs. 2 BGB; des Werkunternehmers, § 647 BGB; des Gastwirts, § 704 BGB; des Kommissionärs, § 397 HGB; des (Zwischen-)Spediteurs, §§ 410, 411 HGB; des Lagerhalters, § 421 HGB; des Frachtführers, § 440 HGB; des Verfrachters, § 623 HGB.

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