Rn 15

Die vom Gläubiger aufgezeigte Verwertungsmöglichkeit muss günstiger sein. Günstiger ist jede Veräußerung, die im Verhältnis zu der vom Verwalter beabsichtigten Verwertung einen höheren Erlös für den absonderungsberechtigten Gläubiger ergibt. Rein ideelle Motive des Gläubigers haben außer Betracht zu bleiben.[23] Im Interesse der übrigen Gläubiger muss der Erlös so hoch wie möglich ausfallen, um entweder einen Überschuss (über die Forderung des Absonderungsgläubigers hinaus) zugunsten der Masse zu erzielen bzw. bei einem Untererlös die zur Tabelle anzumeldende Ausfallforderung so gering wie möglich zu halten.

 

Rn 16

Neben dem aus der Verwertung fließenden Erlös sind – wie § 168 Abs. 3 Satz 2 klarstellt – auch die anfallenden Kosten in die Günstigkeitsberechnung mit einzubeziehen. Dabei handelt es sich jedenfalls um die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwertung stehenden finanziellen Belastungen des Verkäufers, also etwa eine notwendige Reparatur des Gegenstands.[24]

Andererseits dürfen mit dem Geschäft verbundene mittelbare Vorteile für die Masse – etwa in Gestalt von Anschlussgeschäften – nicht zu Lasten des Gläubigers berücksichtigt werden.[25] Zu berücksichtigen sind aber günstigere Zahlungsmodalitäten, insbesondere auch eine schnellere Verwertungsmöglichkeit.[26]

 

Rn 17

Umstritten ist, ob auch außerhalb der eigentlichen Verwertung liegende Umstände, wie kurzfristige Zahlungstermine des Erwerbers zu berücksichtigen sind.[27] Dies ist zu bejahen.

Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich zwar, dass der Gesetzgeber in erster Linie die Höhe des Verwertungserlöses für maßgeblich erachtete. Die Begründung enthält aber keine Aussage darüber, ob dieses das einzige Kriterium sein sollte.[28] Kurzfristige Zahlungstermine können dem Gläubiger einen nicht unerheblichen Zinsschaden ersparen.

 

Rn 18

Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Hinweisrecht des Gläubigers dann, wenn nicht nur einer, sondern mehrere Gläubiger an einem Gegenstand Absonderungsrechte besitzen (z.B. mehrere Rohstofflieferanten am Endprodukt aufgrund jeweils verlängerter Eigentumsvorbehaltsklauseln/Herstellerklauseln). Machen die betreffenden Gläubiger unterschiedliche, aber wirtschaftlich gleichwertige Verwertungsvorschläge, so müssen sie sich entweder im Rahmen eines Poolvertrags auf einen Vorschlag einigen oder der Verwalter müsste den Sicherungsgegenstand freigeben.[29] Ansonsten setzt sich das wirtschaftlich günstigste Angebot durch, was auch hinsichtlich etwaiger Übernahmeangebote gilt.[30]

 

Rn 19

Die Beweislast dafür, dass die von dem Gläubiger vorgeschlagene anderweitige Verwertung tatsächlich günstiger gewesen wäre, trägt der Gläubiger.[31]

[23] Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, in: Kölner Schrift, S. 1083 (1089), Rn. 28.
[24] Kübler/Prütting/Bork-Kümper, § 168 Rn. 8.
[25] FK-Wegener, § 168 Rn. 6.
[26] Zu weiteren Kriterien Haas/Scholl, NZI 2002, 642 (644 f.); MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, § 168 Rn. 25 ff.
[27] So HK-Landfermann, § 168 Rn. 7; Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, in: Kölner Schrift, S. 1083 (1090), Rn. 29; a.A. Kübler/Prütting/Bork-Kemper, § 168 Rn. 8.
[28] So auch Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, in: Kölner Schrift, S. 1083 (1090), Rn. 29.
[29] Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, in: Kölner Schrift, S. 1083 (1092), Rn. 37.
[30] HambKomm-Büchler, § 168 Rn. 5; HK-Landfermann, § 168 Rn. 10; weitergehend Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 1083 (1092), Rn. 37, die ungeachtet der Günstigkeit stets eine Freigabe befürworten.
[31] Begr. zu § 193 RegE, BT-Drs. 12/2443, 179; HK-Landfermann, § 168 Rn. 11.

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