Rn 46

§ 166 Abs. 3 Nr. 3, wonach Finanzsicherheiten i.S.d. § 1 Abs. 17 KWG von der Verwertungsbefugnis durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen sind, dient der Umsetzung[114] der Richtlinie 2002/47/EG vom 6.6.2000 über Finanzsicherheiten.[115]

Finanzsicherheiten i.S.d. § 17 KWG sind die durch Vereinbarungen im Interbankenverkehr besicherten Barguthaben, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und sonstigen Schuldscheindarlehen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Rechte oder Ansprüche.

Handelt es sich bei dem Sicherungsgeber nicht um eine Bank, sondern um eine juristische Person, einen Einzelkaufmann oder um eine Personengesellschaft, so erfasst der Begriff der Finanzsicherheit gemäß § 1 Abs. 17 Satz 2 KWG nur die Sicherung von Verbindlichkeiten, die aus Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, aus Pensions-, Darlehens- und vergleichbaren Geschäften auf Finanzinstrumente oder Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten herrühren. Finanzinstrumente sind gemäß § 1 Abs. 11 KWG insbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten über Derivate. Gemäß § 1 Abs. 17 Satz 3 KWG fallen auch Termingeschäfte unter den Begriff der Finanzinstrumente.

 

Rn 47

Mit der Richtlinie vom 6. 6. 2000 soll eine gemeinschaftsweite Regelung für die Bereitstellung von Wertpapieren und Barguthaben als Sicherheit in Form eines beschränkten Sicherungsrechts oder der Vollrechtsübertragung geschaffen werden. Um die effektive Verwertung der Finanzsicherheiten zu gewährleisten, sollen entgegenstehende Vorschriften der nationalen Insolvenzrechte nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 4 IV RL 2002/47/EG).

 

Rn 48

Entgegen aller Kritik wird die Einführung des § 166 Abs. 3 Nr. 3 die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters jedenfalls nicht maßgeblich beeinflussen.[116] § 1 Abs. 11 und 17 KWG stellen unmissverständlich klar, dass "normale" Kreditgeschäfte der Banken mit Unternehmen von der Richtlinie nicht erfasst sind. Das Verwertungsrecht an den klassischen Kreditsicherheiten verbleibt somit in der Hand des Insolvenzverwalters.[117]

Auch die an der Richtlinie geübte Kritik, das Verwertungsrecht an zur Sicherheit abgetretenen Unternehmensbeteiligungen werde auf die Banken übertragen,[118] erweist sich durch die ausdrücklichen Regelungen in § 1 Abs. 17 Satz 4 KWG als nicht tragfähig. Danach sind eigene Anteile von Sicherungsgebern, die als juristische Personen, Einzelkaufleute oder Personengesellschaften geführt werden, keine Finanzsicherheiten.

 

Rn 49

§ 166 Abs. 3 lässt als Rechtsfolge das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters entfallen. Das hat zur Folge, dass kein Anspruch auf die Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale nach den §§ 170 f. besteht.

[114] RegE BT-Drs. 15/1853; vgl. dazu Kieper, ZInsO 2003, 1109; Ehricke, ZIP 2003, 1068.
[115] ABl. EG Nr. L 168/43; allgemein zu der Ausnahme des § 166 Abs. 3 siehe etwa Wimmer, ZInsO 2004, 1; Kieper, ZInsO 2003, 1109; Westrik, ZVglRWiss 105 (2006), 325.
[116] So auch HambKomm-Büchler, 3. Aufl. 2009, § 166 Rn. 21 a. E.; vgl. auch Wimmer, ZInsO 2004, 1, 3.
[117] Obermüller, ZInsO 2004, 187, 189.
[118] Vgl. nur Hölzle, ZIP 2003, 2144.

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