Rn 41
Belastungen sind außer an beweglichen Sachen und Forderungen auch an sonstigen dem Insolvenzschuldner zustehenden (meist immateriellen) Rechten denkbar, die der Schuldner als Sicherheit übertragen hat. Hierunter fallen neben fertigen Rechtspositionen (z.B. Marken, Patenten, Urheberrechten oder Computerprogrammen)[106] auch deren Vorstufen wie beispielsweise Ideen, Pläne oder Wissen. Diese sonstigen Rechte werden in § 166 nicht ausdrücklich erwähnt. An immateriellen Vermögenswerten ist schon konstruktiv kein Besitz i.S.v. § 854 BGB denkbar, weil tatsächliche Sachherrschaft einen körperlichen Gegenstand voraussetzt (siehe oben Rn. 7), weswegen eine direkte Anwendung des Abs. 1 ausgeschlossen ist. Dagegen sind sie auch keine Forderungsrechte und fallen mithin schon deshalb nicht unter Abs. 2.
Rn 42
Hinsichtlich der Verwertungsbefugnis für solche sonstigen Rechte besteht in der Literatur keine Einigkeit. Während eine Ansicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgeht und § 166 Abs. 2 analog anwendet, verneint die Gegenauffassung die (für eine Analogie erforderliche) Planwidrigkeit und geht insoweit von einem bewussten Schweigen des Gesetzgebers aus.[107]
Rn 43
Die (Vor-)Frage nach der Planwidrigkeit der Regelungslücke muss als offen bezeichnet werden. Die fehlende Regelung der immateriellen Vermögenswerte im Insolvenzrecht wie im bürgerlichrechtlichen Vermögensrecht allgemein sollte indes Grund genug sein, funktional-teleologische Überlegungen mit Blick auf eine Rechtsfortbildung des Verwertungsrecht zumindest nicht schon im Ansatz zu verbieten.[108] Ausgangspunkt solcher Überlegungen sollte auch hier die Rechtsfolgenorientierung der Rechtsanwendung im Verwertungsrecht der §§ 166 ff. sein (siehe dazu Rn. 14 ff.; ferner Vorbemerkungen §§ 165, 166 Rn. 4).
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