Rn 101

Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung nach § 153c Abs. 1 ZVG wieder aufgehoben werden, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind, wenn der Insolvenzverwalter die Auflage nach Abs. 2 des § 153b ZVG (oben Rn. 100) missachtet oder wenn der Insolvenzverwalter der Aufhebung zustimmt. Spätestens endet die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung mit Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 153b Abs. 2 S. 2 ZVG).

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