Rn 7

Ziel der Zwangsversteigerung ist die Veräußerung des Grundstücks, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Stammwert des Grundstückes zu befriedigen. Erfasst werden dabei auch die mithaftenden beweglichen Gegenstände (oben Rn. 3), nicht jedoch die Miet- und Pachtforderungen.[20]

[20] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 26.

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