Rn 3

Der Begriff des unbeweglichen Gegenstands entspricht der in § 49 enthaltenen Legaldefinition; danach gehören hierzu alle Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (Übersicht vgl. § 49 Rn. 1).[5] In der Praxis werden hauptsächlich Grundstücke und Zubehör betroffen sein. Grundstückszubehör, welches im Eigentum des Schuldners steht, wird von der Beschlagnahme des Grundstücks erfasst (§ 20 ZVG i.V.m. § 1120 BGB). Grundsätzlich wird das Zubehör daher zusammen mit dem Grundstück verwertet.[6]

In der Praxis ist die Abgrenzung, ob es sich um Zubehörstücke handelt, teilweise schwierig. Maßgeblich ist nach § 97 BGB, ob die Sache dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht.[7] In diesem Sinne hat der BGH etwa entschieden, dass Maschinen und Geräte eines Bauunternehmers, die ausschließlich auf Baustellen eingesetzt werden, nicht Zubehör des Betriebsgrundstücks sind.[8] Dies gilt auch für einen mobilen Baukran auf einem Lagerungsgrundstück des Bauunternehmens.[9] Hinzu kommt noch, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 von § 97 BGB eine Sache gemäß Satz 2 dann kein "Zubehör [ist], wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird". Die Verkehrsanschauung ist regional teilweise unterschiedlich. So wird etwa die Frage nach der Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung einbringt, regional unterschiedliche beantwortet,[10] wobei stets die Angleichung der Lebensverhältnisse im Blick behalten werden muss.[11]

Findet der Insolvenzverwalter Grundstücksanteile[12] in der Masse vor, so kann er wahlweise[13] nach den §§ 172 ff. ZVG die Zwangsversteigerung des Anteils oder die Teilungsversteigerung[14] nach §§ 180183 ZVG betreiben.[15]

Praxisrelevant für den Fall der Zwangsversteigerung des Anteils ist die noch nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft. Ist einer der Erben insolvent, fällt nur sein Miteigentumsanteil in die Insolvenzmasse.[16] Die unmittelbare Verfügung über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand, also über seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, bleibt dem Miterben wegen der gesamthänderischen Bindung gemäß § 2033 Abs. 2 BGB versagt.[17] Möglich ist nur die gemeinschaftliche Verfügung aller Miteigentümer über den gesamten Gegenstand. Anstelle der Versteigerung des Grundstücksanteils ermöglicht § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Veräußerung des Anteiles am Nachlass, dies wird jedoch im Regelfall nur dann in Betracht kommen, wenn der Erbanteil im Wesentlichen durch den Grundstücksanteil verkörpert wird und nicht noch andere Vermögenswerte enthält. Dies gilt analog für den Grundstücksanteil eines GbR-Gesellschafters. Auch hier kommt die Veräußerung des Gesellschaftsanteils in Betracht.

[5] Siehe hierzu auch §§ 864, 865 ZPO.
[6] Vgl. auch MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 33.
[7] Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 20 Rn. 3.4 m. w. zahlreichen Beispielen.
[8] BGH, Urt. v. 13. 1. 1994 – IX ZR 79/93, BGHZ 124, 380 = ZIP 1994, 305 = NJW 1994, 864; anders dagegen OLG Hamm, Urt. v. 30. 10. 1984 – 27 U 170/84, MDR 1985, 494 im Hinblick auf Baugeräte, die sich auf dem Betriebsgrundstück eines Baugeschäftes befinden, wenn dieses den wirtschaftlichen und betriebstechnischen Mittelpunkt des Betriebes darstellt.
[9] OLG Koblenz, Urt. v. 2. 3. 1989 – 5 U 1734/87, MDR 1990, 49.
[11] Zu diesem Aspekt MünchKomm BGB-Holch, 5. Aufl. 2006, § 97 Rn. 31.
[12] Vgl. dazu und zum Folgenden MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 260 ff., insbesondere zur Verwertung von Wohnungseigentum (Rn. 262 f.), Schiffen (Rn. 265), Erbbaurechten (Rn. 266)
[13] Eine Verbindung dieser beiden Verwertungsarten ist nicht möglich, so Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 172 Rn. 7.3 und § 180 Rn. 15.6.
[14] Auch sog. Auseinandersetzungsversteigerung; siehe dazu Schiffhauer, ZIP 1982, 526 ff. und 660 ff.; MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 260 f.
[15] RGZ 42, 85, 89, wobei die Teilungsversteigerung im Hinblick auf die Interessen des Erwerbers zu empfehlen ist; J. Mohrbutter, KTS 1958, 81, 86.
[16] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 260.
[17] Vgl. etwa BGH, Urt. v. 27. 10. 1970 – VI ZR 62/69, NJW 1971, 134.

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