Rn 68
Der Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens entsteht erst mit Insolvenzeröffnung bzw. Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse.[241] Vor diesem Zeitpunkt kann überhaupt kein Quotenschaden entstehen. Darüber hinaus steht vorher die Pflichtverletzung noch nicht fest, da dem Leitungsorgan ja verschiedene Handlungsoptionen zur Beseitigung der Krise zur Verfügung stehen (Rn. 27). Ein weiterer Beleg dafür, dass der Anspruch nicht bereits mit Eintritt der materiellen Insolvenz entstehen kann, ist, dass anderenfalls nicht zu erklären wäre, wie der Anspruch bei nachträglicher Überwindung der Krise wieder entfallen könnte. Einen solchen automatischen Erlöschensgrund bei wirtschaftlicher Gesundung hat der BGH jedenfalls bei anderen Ersatzansprüchen verneint.[242] Gleiches wie für das Entstehen des Anspruchs auf Ersatz des Quotenschadens gilt auch für den Anspruch auf Ersatz des Neugläubigerschadens.
Rn 69
Der Anspruch der (vertraglichen) Neugläubiger verjährt nach den allgemeinen Vorschriften.[243] Welche Verjährungsfrist hingegen für den Anspruch der Altgläubiger gilt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und folglich umstritten.[244] Richtiger Ansicht nach gilt insoweit § 64 Satz 4 i. V. m. § 43 Abs. 4 (bzw. § 130a Abs. 3 Satz 6 HGB; §§ 93 Abs. 3 Nr. 6, 93 Abs. 6 AktG; §§ 99, 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG).[245]
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