Rn 65
H. M. nach steht den Altgläubigern der Anspruch auf Ersatz ihres Quotenschadens zu.[213] Das gilt sowohl für den Fall, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber mangels Masse abgewiesen wird. Der Quotenschaden des einzelnen Altgläubigers besteht in der Differenz zwischen der ursprünglich (bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung) erzielbaren und der tatsächlich erzielten Insolvenzquote.[214] Bei der Berechnung des Quotenschadens sind die Massebestandteile zu eliminieren, die Gegenstand eines Aussonderungs- oder Absonderungsrechts sind;[215] gleichzeitig sind die durch sie gesicherten Insolvenzforderungen in der Höhe von der Passivseite abzuziehen, in der sie durch diese Rechte gedeckt werden.[216] Für den Vergleich der fiktiven und der tatsächlichen Quote kommt es daher auf das in diesen Zeitpunkten effektiv verfügbare (d. h. verteilungsfähige) und werthaltige Vermögen der Gesellschaft (also nicht auf das nach Bilanzierungsgrundsätzen dokumentierte und bewertete Vermögen) einerseits und auf das in diesen Zeitpunkten zu bedienende Forderungsvolumen andererseits an.[217] Einen darüber hinausgehenden Schaden können die Altgläubiger zumindest auf der Basis des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a Abs. 1, 2 nicht geltend machen.[218] Auch wenn im Fall der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter den Quotenschaden der einzelnen Gläubiger kollektiv geltend macht und zur Masse zieht (siehe unten Rn. 71), kann der Anspruch auf Ersatz des Gesamtgläubigerschadens nicht in der Überschuldungsbilanz aktiviert werden.[219]
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