Rn 65

H. M. nach steht den Altgläubigern der Anspruch auf Ersatz ihres Quotenschadens zu.[213] Das gilt sowohl für den Fall, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber mangels Masse abgewiesen wird. Der Quotenschaden des einzelnen Altgläubigers besteht in der Differenz zwischen der ursprünglich (bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung) erzielbaren und der tatsächlich erzielten Insolvenzquote.[214] Bei der Berechnung des Quotenschadens sind die Massebestandteile zu eliminieren, die Gegenstand eines Aussonderungs- oder Absonderungsrechts sind;[215] gleichzeitig sind die durch sie gesicherten Insolvenzforderungen in der Höhe von der Passivseite abzuziehen, in der sie durch diese Rechte gedeckt werden.[216] Für den Vergleich der fiktiven und der tatsächlichen Quote kommt es daher auf das in diesen Zeitpunkten effektiv verfügbare (d. h. verteilungsfähige) und werthaltige Vermögen der Gesellschaft (also nicht auf das nach Bilanzierungsgrundsätzen dokumentierte und bewertete Vermögen) einerseits und auf das in diesen Zeitpunkten zu bedienende Forderungsvolumen andererseits an.[217] Einen darüber hinausgehenden Schaden können die Altgläubiger zumindest auf der Basis des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a Abs. 1, 2 nicht geltend machen.[218] Auch wenn im Fall der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter den Quotenschaden der einzelnen Gläubiger kollektiv geltend macht und zur Masse zieht (siehe unten Rn. 71), kann der Anspruch auf Ersatz des Gesamtgläubigerschadens nicht in der Überschuldungsbilanz aktiviert werden.[219]

[213] Kritisch insoweit Haas ZIP 2009, 1257 ff.; a. M. Freitag NZG 2014, 447 ff.; Böcker/Poertzgen WM 2007, 1203 (1204): Zuweisung an Gesellschaft wäre systematisch verfehlt; in diesem Sinne auch Goette/Habersack/Casper, Das MoMiG in Wissenschaft und Praxis, 2009, Rn. 6.19.
[214] BGHZ 138, 211 (221); BGHZ 29, 100 (102 ff.); BGH ZIP 1993, 763 (766) [BGH 01.03.1993 - II ZR 292/91]; Ulmer/Casper, § 64 GmbHG Rn. 122; Scholz/K. Schmidt, § 64 GmbHG Rn. 193 (Differenz der Quotenerwartungen); Uhlenbruck/Hirte, § 15a Rn. 42; Dauner-Lieb ZGR 1998, 617 (626); für ein Rechenbeispiel siehe OLG Düsseldorf ZIP 1985, 876 (881).
[215] BGH GmbHR 1997, 898 (899) [BGH 28.04.1997 - II ZR 20/96].
[216] BGHZ 138, 211 (222); Dauner-Lieb ZGR 1998, 617 (626); Schulze-Osterloh FS Lutter, 2000, 707 (720).
[217] BGH GmbHR 1997, 989 (899); Dauner-Lieb ZGR 1998, 617 (623 ff.).
[218] Siehe Baumbach/Hueck/Haas, § 64 GmbHG Rn. 134 ff. für Inhaber insolvenzfester Sicherungsrechte und Arbeitnehmer.
[219] Frystatzki NZI 2013, 161 (163).

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