Rn 25

Fraglich ist, ob bei einer Veräußerung des gesamten Unternehmens der Erwerber nicht im Wege der Vermögensübernahme für die Altverbindlichkeiten haften muss. Nach der Streichung[46] des § 419 a.F. BGB lässt sich eine solche Haftung nicht mehr[47] aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen begründen. Auch nach § 25 HGB ergibt sich keine Pflicht zur Übernahme der Verbindlichkeiten,[48] weil diese Vorschrift eine Übertragung eines Unternehmens mit Aktiva und Passiva erfasst, wohingegen der Verwalter nur die verbliebenen Aktiva durch einen Verkauf verwertet.[49]

[46] Durch Art. 33 Nr. 16 EGInsO.
[47] Allerdings hat die Rechtsprechung auch unter Geltung der KO diese Norm nicht zur Anwendung gebracht. Etwas anderes galt aber für den Erwerb vom vorläufigen Verwalter (Sequester), wenn die Eröffnung des Verfahrens letztendlich ausbleibt, BGH ZIP 1988, 727 (728) [BGH 11.04.1988 - II ZR 313/87].
[48] BGH ZIP 1988, 727 [BGH 11.04.1988 - II ZR 313/87]; Uhlenbruck, ZIP 2000, 401 (403); Häsemeyer, Rn. 13.42.
[49] Bork, Rn. 384.

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