Rn 25
Fraglich ist, ob bei einer Veräußerung des gesamten Unternehmens der Erwerber nicht im Wege der Vermögensübernahme für die Altverbindlichkeiten haften muss. Nach der Streichung[46] des § 419 a.F. BGB lässt sich eine solche Haftung nicht mehr[47] aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen begründen. Auch nach § 25 HGB ergibt sich keine Pflicht zur Übernahme der Verbindlichkeiten,[48] weil diese Vorschrift eine Übertragung eines Unternehmens mit Aktiva und Passiva erfasst, wohingegen der Verwalter nur die verbliebenen Aktiva durch einen Verkauf verwertet.[49]
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