Rn 11

Die Gläubigerversammlung kann die ihr im Hinblick auf die Fragen der Verwertung des schuldnerischen Vermögens zustehende Entscheidungsbefugnis teilweise oder voll umfänglich auf den Gläubigerausschuss delegieren.[39] Dies gilt auch für die elementaren Entscheidungen wie beispielsweise die Schließung oder Fortführung des Geschäftsbetriebs.[40] Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf den Insolvenzverwalter kommt ebenfalls in Betracht,[41] nicht zuletzt weil der Insolvenzverwalter auch in der Konstellation, in der keine Beschlussfassung erfolgt, nach § 159 das Vermögen des Insolvenzschuldners bestmöglich zu verwerten hat. Schranke der Kompetenzverlagerung ist gleichwohl die Unabhängigkeit von Gläubigerversammlung und Insolvenzverwalter als eigenständige Organe. Aus diesem Grund darf die Kompetenzübertragung sich nur auf einzelne, klar eingegrenzte Bereiche beziehen. Eine vollständige Übertragung ist nicht zulässig.[42] Von der vollständigen Übertragung zu unterscheiden ist das zulässige Einräumen eines weiten Entscheidungsspielraumes, in der Praxis auch das fällen von sog. "Vorratsbeschlüssen" genannt. Eine Kompetenzübertragung auf das Gericht ist nach h.A. unzulässig.[43] Ist die Eigenverwaltung angeordnet, kommt eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf den Sachwalter und auch auf den Schuldner in Betracht.[44]

[39] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 157 Rn. 28; Uhlenbruck-Zipperer, 15. Aufl. 2019, § 157 Rn. 23; HambKomm-Decker, 9. Aufl. 2022, § 157 Rn. 14.
[40] HambKomm-Decker, 9. Aufl. 2022, § 157 Rn. 14.
[41] Uhlenbruck-Zipperer, 15. Aufl. 2019, § 157 Rn. 23.
[42] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 157 Rn. 30; Uhlenbruck-Zipperer, 15. Aufl. 2019, § 157 Rn. 24.
[43] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 157 Rn. 29.
[44] Uhlenbruck-Zipperer, 15. Aufl. 2019, § 157 Rn. 29.

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