Rn 86

Darüber hinaus können den Insolvenzverwalter eine Vielzahl weiterer steuerrechtlicher Pflichten treffen. Insbesondere ist die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit den Finanzbehörden und ggf. weiteren mit der Steuer befassten Behörden mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO). Im Verfahren zur gesonderten Feststellung des Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft nach dem BewG ist der Insolvenzverwalter zu beteiligen (und möglicher Rechtsbehelfsführer); insoweit kann er zu Auskünften und zur Vorlage von Beweismitteln herangezogen werden.[140] Spezielle Aufzeichnungspflichten werden nach §§ 22 UStG, 63 ff. UStDV für die Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung statuiert.

 

Rn 87

Ganz generell ist der Insolvenzverwalter zur umfassenden Mitwirkung bei der Ermittlung des Steuersachverhalts verpflichtet; insoweit hat er die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben (§ 90 Abs. 1 AO). Zu Mitwirkungs-, Auskunfts- und Anzeigepflichten vgl. §§ 90, 93, 137 ff. AO.

[140] FG Kassel EFG 2016, 271.

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