Rn 45

Die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Ablehnung eines Antrags können bei einer Entscheidung durch den Rechtspfleger (anders, wenn der Richter die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 RPflG an sich gezogen hat) durch den Schuldner bzw. den Antragsteller mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG angegriffen werden (dazu § 6 Rn. 3 ff.). Diese hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, so dass der Vollzug der Anordnung nicht von der Rechtskraft des anordnenden Beschlusses abhängt. Der Richter entscheidet über diese Frage sodann (oder originär, wenn er bereits die Erstentscheidung an sich gezogen hatte) abschließend und unanfechtbar.[56]

 

Rn 46

Gegen richterliche Entscheidungen ist grundsätzlich kein Rechtsbehelf möglich (§ 6 Abs. 1). Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen stehen dem Schuldner gemäß Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 98 Abs. 3 Satz 3 die Rechtsbehelfe der sofortigen Beschwerde und (bei Zulassung durch das Beschwerdegericht, vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO) der Rechtsbeschwerde zu.

[56] Schmerbach, NZI 2002, 538 (539); Uhlenbruck-Maus, § 153 Rn. 4; a.A. (sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts) FK-Wegener, § 153 Rn. 18.

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