Rn 14

Das durch den Gerichtsvollzieher (oder andere Befugte) angebrachte Siegel wird strafrechtlich über § 136 Abs. 2 StGB (Siegelbruch) geschützt.[21]

 

Rn 15

Was eine weitere Strafbarkeit wegen Verstrickungsbruchs (§ 136 Abs. 1 StGB) durch Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung oder (teilweisen) Entzug von Massegegenständen anbelangt, wird man wie folgt differenzieren müssen: Die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme (und öffentlich-rechtliche Verstrickung) der Masse tritt bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein (§ 80 Abs. 1). Allerdings erfolgt der Hoheitsakt ohne äußerliche Kennzeichnung.[22] Dazu kommt es i.d.R. auch noch nicht bei Inbesitznahme der Masse durch den Verwalter (§ 148 Abs. 1), denn hier fehlt jeder äußere Bezug zu einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme. Allgemein sichtbar gemacht wird die bereits mit Verfahrenseröffnung eintretende Beschlagnahme aller Massegegenstände aber regelmäßig durch die Siegelung, auch wenn es sich dabei nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um eine Sicherungsmaßnahme handelt. Das rechtfertigt ab Siegelung eine Anwendbarkeit von § 136 Abs. 1 StGB.[23]

[21] Holzer, DGVZ 2003, 147 (152); MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 150 Rn. 6; HambKomm-Jarchow, § 150 Rn. 8.
[22] Dennoch hält man teilweise eine Strafbarkeit nach § 136 Abs. 1 StGB schon ab Verfahrenseröffnung für möglich: Uhlenbruck-Maus, § 150 Rn. 4; Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, § 136 Rn. 7; Tröndle/Fischer-Fischer, StGB, § 136 Rn. 5.
[23] Im Ergebnis auch Holzer, DGVZ 2003, 147 (152), der allerdings die Siegelung nach § 150 als "sonstige dienstliche Beschlagnahme" i.S.v. § 136 Abs. 1 StGB ansieht.

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