Rn 64

Bis zum Berichtstermin muss der Verwalter ein schuldnerisches Unternehmen grundsätzlich fortführen (§ 158 Abs. 1); danach entscheidet die Gläubigerversammlung über Fortführung, Stilllegung oder Veräußerung (§ 157 Satz 1). Ein schuldnerisches Unternehmen wird regelmäßig weniger einzelgegenständlich, sondern als Sach- und Rechtsgesamtheit in Besitz genommen. Insolvenzbeschlagen sind dabei insbesondere auch die Geschäftsbücher des Schuldners (§ 36 Abs. 2 Nr. 1) sowie Betriebsvermögen, das nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 ZPO an sich nicht dem Vollstreckungszugriff unterliegt (§ 36 Abs. 2 Nr. 1).

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