Rn 25

Bei Forderungen und (beschränkt dinglichen, absoluten und relativen) Rechten des Schuldners scheidet eine körperliche Inbesitznahme aus. Existieren darauf bezogene Verbriefungen oder Urkunden (Sparkassenbuch, Grundschuldbrief, Aktien, Kontounterlagen, Wechsel, Patentschrift, Versicherungsschein usw.), sind diese vom Verwalter in Besitz zu nehmen. Im Übrigen ist eine weitergehende Sicherung der Gläubiger nicht nur wegen des umfassenden Insolvenzbeschlags (§ 80 Abs. 1), sondern auch angesichts des im Eröffnungsbeschluss zwingend enthaltenen offenen Arrests (§ 28 Abs. 3) regelmäßig entbehrlich. Dieser ist nicht nur öffentlich bekannt zu machen (§ 30 Abs. 1), sondern auch allen bereits bei Verfahrenseröffnung bekannten oder danach bekannt werdenden Drittschuldnern individuell zuzustellen (§ 30 Abs. 2).

 

Rn 26

Gerade deshalb ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Verwalter – wenngleich dies gängiger Praxis entspricht – alle Geschäftspartner des Schuldners aus laufenden Geschäftsverbindungen seinerseits nochmals von der Verfahrenseröffnung unterrichtet.[31] Das schließt freilich nicht aus, dass der Insolvenzverwalter mit der Zustellung (und damit Mitteilung) beauftragt wird (§ 8 Abs. 3). Eine eigenständige Mitteilung durch den Verwalter wird man allerdings immer dann fordern müssen, wenn eine Zustellung nach § 30 Abs. 2 nicht zwangsläufig erfolgt, etwa bei gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaften des Schuldners.

[31] a.A. FK-Wegener, § 148 Rn. 4a; Nerlich/Römermann-Andres, § 148 Rn. 37; Häsemeyer, Rn. 13.03; grundsätzlich auch MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 148 Rn. 52 ff.

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