Rn 82
Der Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB ist ein Sekundäranspruch und setzt daher den Untergang oder die Verschlechterung der Primärpflicht auf Rückgewähr voraus.[263] Dies ist der Fall, wenn der Vermögenswert in seiner Substanz tatsächlich objektiv nicht oder nicht mehr in gleicher Qualität und abgrenzbar im Vermögen des Anfechtungsgegners vorhanden ist, also etwa bei Substanzvernichtung und -verschlechterung, Vermischung oder bei Erlöschen eines Rechts (§ 275 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der subjektiven Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2 BGB), wenn der Gegenstand also an sich noch existiert, sich aber nicht mehr (uneingeschränkt) im Vermögen des Anfechtungsgegners befindet, kommt es darauf an, ob dem Anfechtungsgegner die Wiederbeschaffung zumutbar ist.[264] Das ist etwa der Fall, wenn ihm eine Rückübereignung nach § 931 BGB möglich ist. Ist der Gegenstand an sich noch im Vermögen des Anfechtungsgegners vorhanden, weist er aber eine Wertminderung auf, sei es durch Beschädigung oder Belastung mit unüberwindbaren Rechten Dritter, so ist diese neben der Herausgabe in natura zu ersetzen.[265] Gegebenenfalls kommt Wertersatz auch dann in Betracht, wenn die Rückgewähr in natura unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitet.[266]
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