Rn 81
Neben dem Wertersatzanspruch nach § 989 BGB kann auch Wertersatz im Rahmen des Verzugsschadens verlangt werden (§ 286 BGB).[259] Anders als § 987 BGB erfasst der Anspruch nach § 286 BGB auch den Vorenthaltungsschaden, d. h. denjenigen Vermögensnachteil, der über den Substanzwert sowie etwaige entgangene Nutzungen hinaus dadurch entsteht, dass der Gegenstand im Schuldnervermögen gefehlt hat.[260] Letzteres liegt etwa vor, wenn der Insolvenzverwalter bei rechtzeitiger Rückgabe des Gegenstands einen höheren (oder überhaupt einen) Verwertungserlös hätte erzielen können.[261] Soweit die Rückgewährpflicht nicht unmöglich ist, kommt auch ein Schadensersatzanspruch nach § 281, § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB in Betracht.[262]
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