Rn 14

Der Rückgewähranspruch gehört zur Insolvenzmasse. Umstritten ist aber, wer Inhaber des Anspruchs ist.[39] Teilweise wird vertreten, dass dies der Insolvenzverwalter[40], die Gläubigergemeinschaft oder aber ein "Sondervermögen Insolvenzmasse"[41] ist. Zutreffend dürfte es hingegen sein, den Insolvenzschuldner als Inhaber der Massegegenstände und damit auch des Anfechtungsanspruchs anzusehen.[42] Geltend macht den Anspruch allein der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes (oder der Sachwalter im Falle der Eigenverwaltung, § 280).[43] Die Gläubiger können den Anspruch selbst dann nicht geltend machen, wenn der Insolvenzverwalter dessen Ausübung abgelehnt hat.[44] Anders ist die Rechtslage im Verbraucherinsolvenzverfahren. Hier ist grundsätzlich nicht der Treuhänder, sondern jeder einzelne Insolvenzgläubiger zur Anfechtung berechtigt (§ 313 Abs. 2). Da der Anspruch erst mit Insolvenzeröffnung entsteht (siehe unten Rn. 19), kommt eine Geltendmachung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht in Betracht.[45] Letzterer kann im Eröffnungsverfahren auch nicht zur Anfechtung ermächtigt werden. Anderenfalls würde gegen das gesetzliche Verbot in § 22 Abs. 2 Satz 2 verstoßen.[46] Im Außenverhältnis ist die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung des Anspruchs – sieht man einmal von dem insolvenzzweckwidrigen Verhalten ab – unbeschränkt. Zu internen Beschränkungen siehe unten Rn. 108.

[39] Vgl. hierzu Gottwald-Huber, § 51 Rn. 1.
[40] BGH ZInsO 2009, 820 (821). So auch für den Geltungsbereich der KO, BGHZ 86, 190 (196); 83, 102 (105).
[41] So wohl Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 4.
[42] Kübler/Prütting/Bork-Jacoby, § 143 Rn. 2; Jaeger-Henckel, § 143 Rn. 97; Bork, ZIP 2006, 589 (590); Gerhardt-Kreft, Insolvenzanfechtung, Rn. 582.
[43] Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 4; MünchKomm-Kirchhof, § 129 Rn. 187 ff. und § 143 Rn. 4.
[44] MünchKomm-Kirchhof, § 129 Rn. 198; Gottwald-Huber, § 51 Rn. 1.
[45] Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 4.
[46] OLG Hamm ZIP 2005, 361 (362) [OLG Hamm 02.11.2004 - 27 W 44/04]; LG Bremen ZIP 1991, 1224 (1224 f.); Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge