Rn 11

Der Rückgewähranspruch begründet ein Rückgewährschuldverhältnis i. S. des BGB und unterliegt damit auch dessen allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht aus der InsO etwas anderes ergibt.[18] Wie der Anfechtungsanspruch allerdings in das System der schuldrechtlichen Ansprüche zu integrieren ist, ist nicht eindeutig geklärt. Teilweise wurde früher in Anlehnung an das römische Recht die Ansicht vertreten, dass der Anfechtungsanspruch deliktsrechtlich einzuordnen sei.[19] Andere wollten den Anspruch als bereicherungsähnlich qualifizieren.[20] Beide Ansichten gelten heute als überwunden. Zwar gestaltet § 143 die Anfechtungsfolgen in mehrfacher Hinsicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen aus. Die Verweisung auf das Bereicherungsrecht macht den Anspruch aus § 143 aber nicht zwangsläufig zu einem solchen aus Bereicherungsrecht.[21] Auch der Umstand, dass aufgrund der Verweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 der Wertersatzanspruch schadensersatzrechtlich ausgestaltet ist (§ 989 BGB), führt nicht zwingend zur deliktsrechtlichen Charakterisierung.[22] Ganz überwiegend wird heute auf eine nähere Qualifikation der Ansprüche aus § 143 verzichtet. Sie werden vielmehr als solche "eigener Art." angesehen.[23]

[18] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 9.
[19] RGZ 48, 401 (402 f.); 84, 242 (253).
[20] Wacke, ZZP 1970, 418 (428).
[21] Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 2.
[22] HK-Kreft, § 143 Rn. 20; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 2; Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 2; Jaeger-Henckel, § 143 Rn. 20 f
[23] BGHZ 15, 38 (45); Jaeger-Henckel, § 137 Rn. 22; MünchKomm-Kirchhof, vor §§ 120 bis 147 Rn. 37; Zeuner, Anfechtung, Rn. 321; Kindl, NZG 1998, 321 (323); Haas-H. Müller, ZIP 2003, 49 (50).

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