Rn 8

Notwendig ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses seitens des Gläubigers. Das Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich gegeben, wenn der Antragsteller in einem eröffneten Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen kann, die Möglichkeit der späteren Verfahrensteilnahme ist jedoch nicht Voraussetzung für ein Rechtsschutzinteresse.

 

Rn 9

Das notwendige rechtliche Interesse fehlt, wenn eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geeignet ist, dem Gläubiger die Durchsetzung seines Rechts zu erleichtern, wenn dem Gläubiger ein einfacherer und billigerer Weg eröffnet ist um eine Befriedigung seiner Forderung durchzusetzen, oder wenn der Insolvenzantrag missbräuchlich zu verfahrensfremden Zwecken gestellt wird. Grundsätzlich ist indes davon auszugehen, dass dem antragstellenden Gläubiger, sofern ihm eine Forderung gegen den Schuldner zusteht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird, auch ein eigenes rechtliches Interesse zukommt.[5]

 

Rn 10

Ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens ist dann zu verneinen, wenn mit der Antragstellung insolvenzverfahrensfremde Zwecke von dem Gläubiger verfolgt werden,[6] beispielsweise mithilfe des Insolvenzantrags der Schuldner als Konkurrent aus dem Wettbewerb verdrängt werden soll,[7] mit den Mitteln des Insolvenzverfahrens ein lästiges Vertragsverhältnis beendet werden soll oder der Eröffnungsantrag als Druckmittel[8], etwa zur Erreichung von Ratenzahlungen[9] oder zur Anerkennung einer (zweifelhaften) Forderung dienen soll.[10] Dies ist auch dann der Fall, wenn der Gläubiger kein gemeinschaftliches Befriedigungsverfahren anstrebt, sondern nur die bevorzugte Befriedigung seiner eigenen Forderung.[11]

In der Praxis wird es indes schwierig sein, dem antragstellenden Gläubiger die insolvenzfremde Motivation nachzuweisen, sofern dieser eine ihm zustehende Forderung und den Insolvenzgrund glaubhaft macht. Die Voraussetzungen des insolvenzzweckwidrigen Verhaltens hat dabei der Schuldner glaubhaft zu machen.[12]

Erklärt etwa ein Finanzamt oder Sozialversicherungsträger als Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung für erledigt, obwohl der Antrag nicht durch die Erfüllung unzulässig geworden ist, rechtfertigt dieser Umstand allein nicht den Schluss, es habe sich um einen unzulässigen Druckantrag gehandelt.[13] Dass ein Zwangsgläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Forderung nicht weiterverfolgt, erlaubt noch keinen Rückschluss darauf, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung sein einziges Motiv für den Antrag war, eine Erfüllung außerhalb der Gesamtvollstreckung herbeizuführen.[14] Der Fiskus und die Sozialversicherungsträger verfolgen bei Antragstellung regelmäßig ein Motivbündel. Als Vertreter der öffentlichen Hand erfüllen sie in erster Linie die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, die sie zum Einzug von Steuern (§ 85 AO) und Beiträgen (§ 76 SGB IV) verpflichten. Sozialversicherungsträger können durch einen Insolvenzantrag sicherstellen, im Insolvenzfall wenigstens den als Insolvenzgeld abgesicherten Anteil der Rückstände von der Bundesagentur für Arbeit erstattet zu bekommen.[15] Mit einem Insolvenzantrag kann der Zwangsgläubiger mehrere Ziele verfolgen, so etwa das Verhindern weiterer auflaufender Forderungen sowie die zumindest teilweise Realisierung der rückständigen Abgaben, welche die Gesamtvollstreckung ermöglicht. Zu den Zielen des Gläubigers kann auch das mit § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO verfolgte Anliegen gehören, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners möglichst frühzeitig abzuklären.[16]

 

Rn 11

Das Interesse an der Verfahrensdurchführung ist nicht stets zu verneinen, wenn der Antragsteller an einem eröffneten Insolvenzverfahren nicht teilnimmt.

So ist das Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers zu bejahen, der mit der Entscheidung über den Eröffnungsantrag die Auslösung eines Tatbestands für die Gewährung von Insolvenzgeld anstrebt.[17] Auch wenn der betroffene, antragstellende Arbeitnehmer oder Sozialversicherungsträger aufgrund der Erlangung von Insolvenzgeld im späteren Verfahren nicht mehr als Gläubiger teilnimmt, da seine diesbezüglichen Ansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, ist sein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, obgleich dem Antragsteller der Ausgang der Entscheidung über den Insolvenzantrag gleichgültig sein kann.

 

Rn 12

Das Interesse des Antragstellers an der Verfahrensdurchführung hängt nicht von der Höhe seiner Forderung und einer in einem eröffneten Verfahren ggf. zu erwartenden Quote ab, auch eine geringfügige Forderung oder eine zu erwartende niedrige Quote berechtigt zur Stellung eines Insolvenzantrags, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags gegeben sind.[18] Der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise alleiniger Gläubiger ist, lässt das Rechtsschutzinteresse ebenso wenig entfallen.[19] Dies hat lediglich Auswirkungen auf die Frage der Glaubhaftmachung.

 

Rn 13

Gläubiger eigenkapitalersetzen...

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