Rn 7

§ 134 Abs. 2 schließt die Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 für diejenigen unentgeltlichen Leistungen aus, die auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts gerichtet sind. Darunter fallen im Grundsatz diejenigen Zuwendungen, die ein verständiger Wirtschafter unter Berücksichtigung der damaligen Vermögenslage des Schuldners zum Zeitpunkt der Zuwendung für derartige Geschenke unter Berücksichtigung des Anlasses der Freigebigkeit aufgewendet hätte.[11] Dazu gehören auch solche Geschenke, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (Geburtstags-, Weihnachts- oder Namenstagsgeschenke etc.).

 

Rn 8

Jedoch muss der Wert der Zuwendung stets ein geringer sein. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser zusätzlichen Einschränkung das Ziel, der bisherigen weiten Auslegung des Ausnahmetatbestands durch die Rechtsprechung zum alten Recht im Interesse einer möglichst effektiven Massesicherung entgegenzutreten.[12] Wenn nun das Merkmal der Gebräuchlichkeit anhand der Vermögenslage des Schuldners im Zeitpunkt der Zuwendung zu beurteilen ist und damit grundsätzlich ein subjektiver Anknüpfungspunkt unter Zugrundelegung der Sichtweise eines verständig wirtschaftenden Durchschnittsmenschen gewählt wird, so erscheint es nur konsequent, wenn auch der Maßstab zur Beurteilung der Geringwertigkeit eines subjektiven Anknüpfungspunkts bedarf.[13] Denn eine absolute und damit ausnahmslos objektive Wertgrenze i.S. eines bestimmten DM-Betrags zu wählen hieße, die beiden anderen Tatbestandsmerkmale der Gebräuchlichkeit und der Gelegentlichkeit des Zuwendungsanlasses, die eindeutig eine subjektive Komponente beinhalten, ad absurdum zu führen. Somit ist auch für die Beurteilung der Geringwertigkeit auf die persönlichen Lebens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zur Zeit der Zuwendung abzustellen.

[11] Kilger/K. Schmidt, KO § 32 Anm. 4.
[12] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 349.
[13] a.A. Häsemeyer, Rn. 21.94.

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