Rn 4

§ 132 Abs. 2 stellt den Rechtsgeschäften in § 132 Abs. 1 solche Rechtshandlungen des Schuldners gleich, durch die jener ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

Damit kommt § 132 Abs. 2 eine Auffangfunktion für solche Rechtshandlungen zu, die eine gläubigerbenachteiligende Wirkung haben, ohne dass sie bereits unter die Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 oder die Anfechtung unmittelbar benachteiligender Rechtshandlungen nach § 132 Abs. 1 subsumiert werden können.

 

Rn 5

Insbesondere Unterlassungen, die in § 129 Abs. 2 den Rechtshandlungen gleichgestellt werden, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers über diese Auffangvorschrift erfasst werden.[5]

Zu beachten ist, dass in den Fällen des Abs. 2 zwar das Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung – im Gegensatz zur Regelung des § 132 Abs. 1 – unterstellt wird, im Übrigen jedoch einer der beiden Anfechtungstatbestände nach § 132 Abs. 1 – nebst tatbestandlicher Erweiterung durch § 132 Abs. 3 – in objektiver und subjektiver Hinsicht voll erfüllt sein muss, so dass letztlich in § 132 Abs. 1 das Tatbestandsmerkmal des unmittelbar benachteiligenden Rechtsgeschäftes durch das der Rechtshandlung nach § 132 Abs. 2 zu ersetzen ist.

 

Rn 6

Als Beispiele für Unterlassungen mit den in § 132 Abs. 2 genannten Rechtsfolgen sind zu nennen:

  • "ein Recht verliert"

    Der Schuldner unterlässt den Protest nach dem Wechselgesetz und verliert deshalb gemäß Art. 53 Abs. 1 WG seine Rückgriffsrechte gemäß Art. 48 WG; der Schuldner unterlässt die Herbeiführung der Unterbrechung der Ersitzungszeit durch den Anfechtungsgegner und verliert deshalb sein Eigentum.

  • "ein Recht nicht mehr geltend machen kann"

    Der Schuldner unterlässt es, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe (z.B. Einspruch gegen ein Versäumnisurteil gemäß § 338 ZPO) einzulegen und verliert deshalb einen aussichtsreichen Aktivprozess; der Schuldner unterlässt die Herbeiführung der Verjährungsunterbrechung.

  • "ein Anspruch erhalten wird"

    Der Schuldner unterlässt die rechtzeitige Irrtumsanfechtung nach den §§ 119 ff. BGB.

  • "ein Anspruch durchsetzbar wird"

    Der Schuldner unterlässt es, in einem Aktivprozess die Einrede der Verjährung zu erheben.

[5] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 345.

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