Rn 40

Ergibt eine Überprüfung nach bisherigem Recht, dass eine Rechtshandlung nicht hätte angefochten werden können, so sind gem. Art. 106, 1. Fall EGInsO grundsätzlich die §§ 129 ff. InsO nicht anwendbar und es besteht auch nach neuem Recht keine Anfechtungsmöglichkeit.

 

Rn 41

Eine Ausnahme von diesemGrundsatz ist für die Ausschlussfrist des § 41 KO anzuerkennen. Soweit daher nach § 146 Abs. 1 noch keine Verjährung eingetreten ist, bleibt die Anfechtung zulässig. Weil es sich um auf die Verfahrenseröffnung bezogene Ausübungsfristen handelt, kann sich kein schützenswertes Vertrauen bilden, so dass der Schutzzweck der Norm (dazu Rn. 1) nicht betroffen ist. Deshalb ist Art. 106 EGInsO teleologisch zu reduzieren und wird von Art. 104 EGInsO verdrängt, nach dem die Regelungen der InsO Vorrang haben.[62]

[62] Kreft, ZInsO 1999, 370 (370 f.) und HK-Kreft, § 129 Rn. 13; a.A. (Anfechtungsausschluss bei Fristablauf nach § 41 KO) Kübler/Prütting-Paulus, § 129 Rn. 57.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge