Rn 26

Der Insolvenzverwalter trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Rechtshandlung, der Gläubigerbenachteiligung[50] sowie der Kausalität. Jedoch trägt der Anfechtungsgegner im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung die Beweislast dafür, dass in der angefochtenen Rechtshandlung keine objektive Gläubigerbenachteiligung lag. Beim Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit spricht zu Gunsten des Anfechtenden der Anscheinsbeweis dafür, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen.[51] Hinsichtlich der besonderen Tatbestandsmerkmale der einzelnen Anfechtungsvorschriften, insbesondere im subjektiven Bereich, ergeben sich teilweise erhebliche Beweiserleichterungen (Einzelheiten siehe dort).

 

Rn 27

Dabei steht dem Verwalter insoweit kein allgemeiner Auskunftsanspruch gegen den (vermeintlichen) Anfechtungsgegner zu (anders bezüglich des Umfangs eines begründeten Anspruchs, siehe § 143 Rn. 20).[52]

[51] BGH ZIP 1993, 271 (271) [BGH 12.11.1992 - IX ZR 237/91].
[52] HK-Kreft, § 129 Rn. 90.

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