Rn 17

Liegen die vorstehenden Antragsvoraussetzungen nicht vor, hat das Arbeitsgericht den Antrag als unzulässig abzuweisen. Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen können Verfahrensmängel jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung behoben werden.[19] Unter der Voraussetzung, dass die mündliche Verhandlung außerhalb der Dreiwochenfrist des § 122 Abs. 1 Satz 1 liegt, kann der Verwalter daher einen anfänglich unzulässigen Antrag etwa noch dadurch heilen, dass er die umfassende Unterrichtung des Betriebsrats nachholt.[20]

[19] Zöller, vor § 253 Rn. 11.
[20] Grunsky/Moll, Rn. 306 f., Kübler/Prütting-Moll, § 122 Rn. 25.

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