Rn 45

Obwohl § 120 in § 119 nicht erwähnt wird, enthält die Regelung zwingendes Recht. Das Recht, Betriebsvereinbarungen mit der Frist des § 120 Abs. 1 Satz 2 bzw. gemäß § 120 Abs. 2 aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, kann daher weder durch Betriebsvereinbarung noch durch Tarifvertrag abbedungen oder eingeschränkt werden.[100]

[100] MünchKomm-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 120 Rn. 30; Nerlich/Römermann-Hamacher, 43. Lfg. 2021, § 120 Rn. 3.

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