Rn 45
Obwohl § 120 in § 119 nicht erwähnt wird, enthält die Regelung zwingendes Recht. Das Recht, Betriebsvereinbarungen mit der Frist des § 120 Abs. 1 Satz 2 bzw. gemäß § 120 Abs. 2 aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, kann daher weder durch Betriebsvereinbarung noch durch Tarifvertrag abbedungen oder eingeschränkt werden.[100]
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