Rn 15

Eine analoge Anwendung des § 120 ist auch für zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuss vereinbarte Richtlinien (§ 28 Abs. 1 SprAuG) und Sprecherausschussvereinbarungen (§ 28 Abs. 2 SprAuG), die für die Gruppe der leitenden Angestellten den Regelungsabreden und Betriebsvereinbarungen vergleichbare Bestimmungen über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen enthalten können, geboten, wenn sie die Insolvenzmasse belasten.[43] Ein Grund, leitende Angestellte in der Insolvenz gegenüber den übrigen Arbeitnehmern zu privilegieren, besteht nicht.

[43] Oetker/Friese, DZWIR 2000, 397, 401; a.A. MünchKomm-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 120 Rn. 14.

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