Rn 7

Soweit der Beauftragte oder Geschäftsbesorger zur Durchführung von Notgeschäftsführungsmaßnahmen i.S.d. § 115 Abs. 2 noch berechtigt und ggf. auch verpflichtet ist, gilt auch die ihm erteilte Vollmacht fort.

Dies bedeutet, dass der Bevollmächtigte in dem Umfang, wie dies für die Notgeschäftsführung erforderlich ist, befugt ist, die Insolvenzmasse zu berechtigen und zu verpflichten, d.h. entsprechend Masseschulden zu begründen.[8]

 

Rn 8

Die Bestimmung des Abs. 2 ist im Zusammenhang mit der Bestimmung des Abs. 3 zu sehen, der eine Privilegierung des (ehemals) Bevollmächtigten dahingehend enthält, dass dieser trotz entfallener Vertretungsmacht dem Dritten gegenüber nicht gemäß § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet.

 

Rn 9

Im Gegensatz zu dieser Haftungsprivilegierung im Außenverhältnis fingiert Abs. 2 für Notgeschäftsführungsmaßnahmen einen Fortbestand der Vollmacht.

 

Rn 10

Wäre hiermit lediglich eine Haftungsprivilegierung des Bevollmächtigten beabsichtigt, hätte es auch für die Behandlung der Vollmacht für Notgeschäftsführungsmaßnahmen bei der Regelung des Abs. 3 verbleiben können. Abs. 2 betrifft daher nicht lediglich eine Haftungsprivilegierung zugunsten des Bevollmächtigten im Außenverhältnis, sondern begründet den Fortbestand von dessen Vertretungsmacht.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Bevollmächtigte deshalb die Insolvenzmasse nicht berechtigen und verpflichten kann, weil dies auch dem Schuldner, von dem er die Rechtsmacht ableitet, gemäß § 80 nicht mehr möglich ist, da der Schuldner selbst ebenfalls eine Notgeschäftsführungsbefugnis und ggf. Notgeschäftsführungspflicht hat, in deren Rahmen ein Handeln mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse noch möglich ist.

[8] Häsemeyer, S. 403 Rn. 20.69 sowie S. 185 Rn. 10.06; a.A. für das frühere Recht Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 11; Kilger/K. Schmidt, KO § 23 Rn. 9.

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