Rn 4

Erfasst sind alle Vollmachten, die der Schuldner vor Verfahrenseröffnung erteilt hat, soweit sich diese auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen. Vollmachten des Schuldners, die sich auf sein nicht dem Insolvenzbeschlag unterfallendes Vermögen oder rein persönliche, etwa familienrechtliche Verhältnisse beziehen, bestehen fort, ebenso wie die der Vollmachtserteilung zugrunde liegenden Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge.

 

Rn 5

Hat der Schuldner etwa einem Rechtsanwalt Vollmacht zur Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren erteilt, bleibt diese Vollmacht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollmachtgebers unberührt, soweit es allein um die Durchführung des Scheidungsverfahrens geht. Die Vollmacht erlischt jedoch, als sie zum Abschluss von Vereinbarungen über einen Versorgungsausgleich oder Unterhaltszahlungen berechtigt, da insoweit die Insolvenzmasse betroffen sein kann.

 

Rn 6

Erfasst werden unter dem Vorbehalt der Massebezogenheit der Vollmacht alle Arten von Vollmachten, auch eine abstrakte Vollmacht,[5] Handlungsvollmachten sowie Prokuren.[6]

Ungeregelt ist weiter die Frage der Möglichkeit der Neuerteilung einer Prokura durch den Insolvenzverwalter. Diese Möglichkeit wird überwiegend verneint, da die weitreichenden Befugnisse der Prokura im Widerspruch zur Stellung des Insolvenzverwalters und dessen alleiniger Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis stehen.[7]

[5] Siehe hierzu BGH NJW 1989, 1721 (1722).
[6] So ausdrücklich BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 313; Kilger/K. Schmidt, KO § 23 Rn. 8; a.A. Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 7b, der sich insoweit irrtümlich beruft auf K. Schmidt, BB 1989, 229.
[7] BGH WM 1958, 431; Baumbach/Hopt, § 48 Rn. 1; Mohrbutter/Mohrbutter-Pape, Rn. III.213; a.A. K. Schmidt, BB 1989, 229 m.w.N. zur Gegenansicht; Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 7b.

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