Rn 25

Wird zugunsten des Schuldners als Lastschriftgläubiger das Lastschriftverfahren durchgeführt, gelten die vorstehenden Ausführungen für die Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages und des Kontokorrentverhältnisses; soweit die Gutschrift auf der Grundlage eines Lastschrifteinzugs vor Verfahrenseröffnung erfolgt, kann diese Gutschrift in das Kontokorrent eingestellt und bei der zur Eröffnung des Verfahrens vorzunehmenden Saldierung berücksichtigt werden.

 

Rn 26

Erfolgt die Gutschrift nach Verfahrenseröffnung, muss der Betrag an den Verwalter ausgekehrt werden.

 

Rn 27

Die Einziehung der Forderung im Lastschriftverfahren befreit den Lastschriftschuldner im Insolvenzverfahren des Lastschriftgläubigers von seiner Leistungspflicht.[20]

 

Rn 28

Mit Verfahrenseröffnung erlischt auch eine vom Schuldner erteilte Lastschriftermächtigung, eine Kontobelastung auf der Grundlage der erteilten Ermächtigung kann nicht mehr stattfinden (§§ 81, 91).

 

Rn 29

Löst die Bank trotz Erlöschens des Abbuchungsauftrags bzw. der Einzugsermächtigung eine Lastschrift ein, etwa weil sie keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hat, so kann sie im Wege des ggf. zu ihren Gunsten als fortbestehend fingierten Geschäftsbesorgungsverhältnisses (§ 116, § 115 Abs. 2) keinen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen und mit einem eventuellen Guthaben des Schuldners verrechnen. Die Bank ist vielmehr auf einen Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger[21] angewiesen.

 

Rn 30

Einzugsermächtigungen des Schuldners können im Gegensatz zu Abbuchungsaufträgen innerhalb von sechs Wochen seit Belastung des Kontos widerrufen werden. Insoweit besteht für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, noch vor Verfahrenseröffnung durchgeführte Belastungen des Schuldnerkontos durch Widerruf rückgängig zu machen.

[20] Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 19.
[21] Kuhn/Uhlenbruck a.a.O.

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