(aufgehoben)

§ 114 a. F. bis zum 30.6.2014:

(1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.

(2) 1Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. 2Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(3) 1Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. 2Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam. 3§ 88 bleibt unberührt; § 89 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 
Hinweis

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013[1] mit Wirkung zum 1.7.2014 aufgehoben worden. Aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 103h EGInsO bleibt § 114 jedoch auf alle Verfahren anwendbar, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind. Demgemäß besitzt die Vorschrift aufgrund der angeordneten Wirksamkeit einer Verfügung über laufende Bezüge von zwei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin praktische Relevanz.

[1] BGBl. I, 2379.

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