Rn 59

Insofern kommt es zunächst darauf an, ob durch Arbeits- oder Kollektivvertrag (z.B. eine Betriebsvereinbarung) rechtswirksam eine Freistellungsmöglichkeit vereinbart worden ist.[137] Soweit dies der Fall ist, sind die vertraglichen Vorgaben einzuhalten.

[137] Zu den insoweit zu beachtenden Vorgaben der §§ 307 ff. BGB LAG München 07.05.2003, 5 Sa 297/03; ErfK-Preis, 21. Aufl. 2021, § 611a BGB Rn. 568.

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