Rn 30a
Im Fall der Eröffnung eines gemäß § 343 Abs. 1 Satz 1 anerkannten ausländischen Insolvenzverfahrens findet § 113 auch für Arbeitsverhältnisse Anwendung, welche deutschem Recht unterliegen (§ 337).[61] Das Recht, das Arbeitsverhältnis unter Brechung längerer vertraglicher Fristen mit einer Höchstfrist von drei Monaten zu kündigen, ist dabei nicht zwangsläufig auf Personen beschränkt, welche eine dem deutschen Insolvenzverwalter vergleichbare Stellung innehaben.[62] Vielmehr kann auch ein sogenannter "debtor in possession" nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code[63] eine Kündigung mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2 erklären.[64]
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