Rn 16

Das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten unterliegt ebenfalls den Vorgaben des § 113. Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Vertragsverhältnisse von Heimarbeitern.[36] Denn da § 29 Abs. 4 und 5 HAG die in Heimarbeit Beschäftigten den gleichen Kündigungsfristen wie Arbeitnehmer unterstellt, ist es gerechtfertigt, auch im Rahmen der Heimarbeit ein beiderseitiges Kündigungsrecht nach § 113 anzunehmen.[37]

[37] MünchKomm-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 113 Rn. 9 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge