Rn 16
Das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten unterliegt ebenfalls den Vorgaben des § 113. Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Vertragsverhältnisse von Heimarbeitern.[36] Denn da § 29 Abs. 4 und 5 HAG die in Heimarbeit Beschäftigten den gleichen Kündigungsfristen wie Arbeitnehmer unterstellt, ist es gerechtfertigt, auch im Rahmen der Heimarbeit ein beiderseitiges Kündigungsrecht nach § 113 anzunehmen.[37]
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