Rn 24
Die InsO ist, wie jedes andere Gesetz auch, zunächst an Hand ihres Wortlauts und ihres inneren Zusammenhangs auszulegen.[18] Soweit Zweifel bei der wortgetreuen Auslegung verbleiben, kann auf die Erläuterungen und Begründungen zum Regierungsentwurf sowie die Stellungnahmen von Ausschüssen und Bundesrat im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zurückgegriffen werden. Sind in die InsO Bestimmungen der Konkursordnung, der Vergleichsordnung oder der Gesamtvollstreckungsordnung übernommen worden, kann grundsätzlich die insoweit vorhandene Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung herangezogen werden.
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