Rn 7

Entsprechend der Legaldefinition in § 217 Abs. 2 handelt es sich bei gruppeninternen Drittsicherheiten um den Insolvenzgläubigern eingeräumte Rechte, die diesen von einem verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG

  • entweder aus einer als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder
  • an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen.
 

Rn 8

Anders als noch im Regierungsentwurf[4] zum SanInsFoG vorgesehen, umfasst die Gesetz gewordene Neuregelung nicht nur die von einem Tochterunternehmen i.S.v. § 290 HGB zu Gunsten der Muttergesellschaft gestellte Sicherheit;[5] stattdessen ist entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses[6] diese Beschränkung gestrichen und sind auch von Mutter- oder Schwesterunternehmen gestellte Drittsicherheiten in den Anwendungsbereich von § 217 Abs. 2 einbezogen worden.[7] Damit werden nunmehr sowohl Up- und Down- als auch Crossstream Sicherheiten erfasst.[8]

 

Rn 9

Die Art der Sicherheit, in die der Eingriff in den Insolvenzplan erfolgen kann, hat der Gesetzgeber umfassend ausgestaltet. Der Insolvenzplan kann bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen in jede Personal- und Sachsicherheit eingreifen.[9] In Betracht kommen z.B. einerseits Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantie und Patronatserklärung sowie andererseits Grundschuld, Hypothek, Pfandrechte an Sachen und Gegenständen, Sicherungsübereignung und -abtretung.

 

Rn 10

Die Gestaltung der Sicherheit, d.h. der Eingriff selbst kann insbesondere in einem (teilweisen) Erlass, einer Stundung oder einer Freigabe der Sicherheit zugunsten der Insolvenzmasse bestehen.[10]

 

Rn 11

§ 223a setzt nicht voraus, dass sich das die Drittsicherheit stellende verbundene Unternehmen seinerseits in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Auch wenn der Sicherheitengeber nicht insolvenzreif ist oder insolvenzreif zu werden droht und die Sicherheit folglich werthaltig ist, kann die Drittsicherheit gestaltet werden. Das in § 251 Abs. 1 Nr. 2 verankerte Schlechterstellungsverbot verhindert in diesem Fall Planregelungen zulasten der gesicherten Gläubiger.[11]

[4] Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 199.
[5] Hierzu kritisch: Frind, ZInsO 2020, 2241.
[6] Bericht des Rechts- und Verbraucherschutzausschusses, BT-Drs. 19/25353.
[7] So auch zu § 2 Abs. 4 StaRUG: Gehrlein, BB 2021, 66.
[8] Hoegen/Kranz, NZI 2021, 105.
[9] Hoegen/Kranz, NZI 2021, 105.
[10] Hoegen/Kranz, NZI 2021, 105.
[11] Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 199.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge