Rn 17

Das Gesetz stellt auf einen zulässigen Eröffnungsantrag ab, sodass dieser Antrag nicht auch notwendigerweise in Bezug auf einen Eröffnungsgrund begründet sein muss.[32] Die Prüfung der Begründetheit würde zeit- und aufwandsintensive Ermittlungen tatsächlicher und rechtlicher Art erfordern und damit einer möglichst frühzeitigen Festlegung des Gruppen-Gerichtsstands schon im Eröffnungsstadium entgegenstehen.[33] Es ist insoweit zwar nicht ausgeschlossen, dass das angerufene Gericht den Gruppen-Gerichtsstand begründet, obgleich sich später herausstellt, dass über den antragstellenden Schuldner kein Verfahren eröffnet werden kann. Da die Errichtung des Gruppen-Gerichtsstands aber an die weitergehende Voraussetzung gebunden ist, dass der Schuldner nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist und da im Übrigen ein Gruppen-Gerichtsstand abzulehnen ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nicht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, ist insgesamt gewährleistet, dass es nicht zu einer unsachgemäßen Begründung des Gruppen-Gerichtsstands kommt.[34]

[32] Harder, NJW-Spezial 2017, 469; HambKomm-Pannen, § 3a Rn. 10.
[33] BT-Drs. 18/407, S. 26.
[34] BT-Drs. 18/407, S. 26.

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