Rn 10

Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann den vom Erstgericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist, um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter in mehreren oder allen Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu bestellen.

Hängt der Erfolg eines Insolvenzverfahrens für die Beteiligten schon allgemein von der Person und der Strategie des Insolvenzverwalters ab, gilt dies in besonderem Maße bei der Bewältigung der Insolvenz gruppenangehöriger Schuldner. Soll der Vernichtung wirtschaftlicher Werte, die ihre Grundlage darin haben, dass rechtlich selbstständige Unternehmen konzernförmig zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, begegnet werden, bedarf es in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der verschiedenen Rechtsträger einer abgestimmten Vorgehensweise.

 

Rn 11

Wenn in den einzelnen Verfahren unterschiedliche Personen als Insolvenzverwalter bestellt sind, setzt dies deren stetigen Kontakt zum Austausch von Informationen und zur Koordinierung ihres Vorgehens voraus. Ungeachtet des damit einhergehenden erheblichen Aufwands werden sich Lücken im Informationsfluss und Ineffizienzen im Abstimmungsvorgang kaum vermeiden lassen. Eine bestmögliche Abstimmung der einzelnen Insolvenzverfahren bei geringen Kommunikationserfordernissen lässt sich am ehesten erreichen, wenn dieselbe Person zum Insolvenzverwalter für die gruppenangehörigen Schuldner bestimmt wird. Diese Person kann dann ohne tatsächlich und rechtlich aufwendige Abstimmungsprozesse mit anderen Verwaltern eine Gesamtstrategie zur optimalen Bewältigung der Konzerninsolvenz entwickeln und umsetzen.

Diese Ansätze können dazu führen, dass schon zum Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenz eine Vereinheitlichung bei den Personen der vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgt. Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstandes kann aufgrund einer Ermessensentscheidung eine Abberufung des bereits bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters beschließen.

 

Rn 12

Die Regelung gilt nur für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Kommt es zu einer Verweisung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so kommt eine Abbestellung und Verwalterkonzentration nur in den Grenzen des § 59 in Betracht.[20] Alternativ kann eine Abwahl in der ersten Gläubigerversammlung gem. § 57 erfolgen.

 

Rn 13

Die Abberufung erfolgt mittels Beschlusses. Dieser ist unanfechtbar. Zuständig ist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG der Richter.

 

Rn 14

Der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter erhält für den Zeitraum seiner Tätigkeiten einen Vergütungsanspruch nach § 63.

[20] A.A. und für eine analoge Anwendung aufgrund (vermeintlicher) planwidriger Regelungslücke HambKomm-InsR/Pannen, § 3d InsO Rn. 25.

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