Rn 29

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 COVInsAG wird vermutet, dass wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Vermutungsregelung basiert auf einer objektiv fehlenden Zahlungsunfähigkeit zum 31. Dezember 2019, sodass diese tatsächlich nicht vorgelegen haben darf. Etwaige gegenteilige Begutachtungen – von wem auch immer – sind daher unbeachtlich, wenn sich diese nachträglich als unrichtig herausstellen. Es gibt daher kein Vertrauen auf die berechtigte oder unberechtigte Annahme der fehlenden Zahlungsunfähigkeit zum 31. Dezember 2019.

 

Rn 30

Gesellschaften, bei denen in der ersten Jahreshälfte 2020 eine Insolvenzreife eingetreten ist oder bei denen dies möglicherweise der Fall war, sollten umgehend die Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember 2020 prüfen und attestieren lassen, um für die etwaige künftigen Streitigkeiten die fehlende Zahlungsunfähigkeit zum 31. Dezember 2020 leichter beweisen zu können.

 

Rn 31

Da Abs. 1 Satz 3 eindeutig nur auf die Zahlungsunfähigkeit Bezug nimmt und die Überschuldung nach § 19 InsO nicht erwähnt, spielt diese in diesem Regelungszusammenhang keine Rolle. Zur generellen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung siehe oben Rdn. 8.

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