Rn 13

Da sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Konsolidierungslösung entschieden hat,[14] bleibt es bei dem Grundsatz, dass jeder Insolvenzverwalter zunächst der Masse "seines" Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Gemäß § 269a Satz 1 2. HS ist ein Insolvenzverwalter daher zur Informationsweitergabe nur verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten "seines" Verfahrens beeinträchtigt werden.[15] Aus diesem Grund muss er die Auskunft verweigern, wenn er zur Abgabe von Informationen aufgefordert wird, die Anfechtungsansprüche oder konzerninterne Ausgleichsansprüche begründen.[16] Außerdem endet die Unterrichtungspflicht, wenn ein Geheimhaltungsinteresse des Schuldners besteht oder die Auskunft gegen Datenschutzvorschriften verstoßen würde.[17] Schließlich besteht keine Auskunftspflicht, wenn die Erfüllung des Unterrichtungsanspruches einen unverhältnismäßig hohen Aufwand tatsächlicher oder finanzieller Art erfordern würde.[18]

 

Rn 14

Damit wird klargestellt, dass nur dann eine Pflicht zur Information und Mitwirkung besteht, wenn daraus für die Masse des eigenen Insolvenzverfahrens kein Nachteil entsteht. Dies zeigt wiederum, dass die Regelung von § 269a über die des § 1 Satz 1 hinausgeht. Bisher waren die Verwalter verpflichtet mitzuwirken, wenn dies einen Vorteil für die eigene Masse brachte. Nunmehr besteht auch bei für die eigene Masse neutralen Mitwirkungshandlungen eine Verpflichtung, sofern es für andere Verfahren gruppenangehöriger Schuldner einen Mehrwert bringt.[19]

[14] BT-Drs. 18/407, S. 2.
[15] Flöther, NZI-Beilage 2018, 6 (7); Pluta, NZI-Beilage 2018, 18 (19) spricht insoweit von einem fehlenden Aufopferungsanspruch.
[16] Pluta, NZI-Beilage 2018, 18 (19).
[17] Pluta, NZI-Beilage 2018, 18 (19).
[18] Pluta, NZI-Beilage 2018, 18 (19).
[19] Flöther-Flöther, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 1 Rn. 12; so auch FK-Wimmer, § 269a Rn. 18.

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