Rn 28

Von dem Privileg gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG werden schon ausweislich der Gesetzesbegründung nicht nur (Bar-)Kredite, sondern auch Warenkredite oder andere Formen der Leistungserbringung auf Ziel erfasst.[45] Beim Waren- oder Lieferantenkredit leistet der Verkäufer vor und geht damit das typische Vorleistungsrisiko ein, das in der möglichen Insolvenz des Käufers begründet ist. An sich ist die Pflicht zur Kaufpreiszahlung Zug um Zug zu erfüllen (§ 320 BGB), d.h. die Kaufpreisforderung ist mit der Andienung der Ware "fällig". Zu einer Kreditierung des Anspruchs kann es kommen, indem der bereits fällige Anspruch gestundet wird oder von vornherein ein längeres Zahlungsziel vereinbart wird.

[45] Begr. zu § 2 COVInsAG, BT-Drs. 19/18110, S. 23 [Fraktionsentwurf]; Ganter, NZI 2020, 1017, 1022.

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